BieberLAN 47

18.10.2024 bis 20.10.2024

264 / 384

Save the Date

BieberLAN 48 11. - 13.04.2025

Aktuelle Forenbeiträge

Mitfahrer von München26.04.2024

In: Mitfahrgelegenheiten21:39

Schach, aber digital?24.04.2024

In: Turniere01:03

2 Luxusplätze abzugeben......?23.04.2024

In: BieberLAN Allgemein23:23

Spenden-Highscore

Seit: 12. April 2024, 15:00 Uhr

Danke für eure Unterstützung!
JessySixx
54,98 €
DerJP
27,10 €
smintz
25,40 €
Hadenmann
20,40 €
Goldsido
20,08 €

BieberLAN TeamSpeak

Bitte warten

Partner der BieberLAN 47

Bronze-Partner

Teamspeak

Zed-Up

Volt Cola

Let's Encrypt Certificate

Satzung des Computer Club Südhessen e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Computer Club Südhessen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 64401 Groß-Bieberau.
  3. Der Verein wurde am 1. November 2008 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen (VR 82536).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation zwischen Computerbenutzern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Mitgliedertreffen, Veranstaltungen und Förderung der Kontakte zu ähnlichen Organisationen verfolgt. Darüber hinaus ist der Verein bemüht, computerbezogene gesellschaftliche Klischees abzubauen.
  2. Der Verein verfolgt im Allgemeinen keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3a Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, um dem Verein als Mitglied beitreten zu können. Minderjährige bedürfen hierzu der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter.

§3b Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder, die sich durch langjährige aktive Mitgliedschaft oder sonstige besondere Leistungen um den Verein verdient gemacht haben können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Antrag des Vorstandes von einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder erhalten Ermäßigungen beim Besuch der Veranstaltungen des Vereines.
  2. Die Mitglieder haben die Aufgabe sich um den Fortbestand und das Wohl des Vereins zu kümmern.
  3. Mitglieder haben dem Verein eine gültige E-Mail Adresse mitzuteilen und diese in regelmäßigen Abständen abzufragen. Sollte die Gültigkeit der E-Mail Adresse verfallen, so ist dem Verein eine Ersatzadresse mitzuteilen.

§5a Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Antrag und der Anerkennung der Mitgliedschaft durch die Mehrheit des Vorstandes und endet mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds bzw. bei dessen Unmündigkeit durch dessen Vormund oder mit der Bestätigung des Dahinscheidens des Mitglieds. Es werden keine geleisteten Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.

§5b Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger triftiger Grund vorliegt. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief und unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Auf Verlangen ist dem Mitglied eine Anhörung zu gewähren.
  2. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist so zu wählen, dass im Mindesten die laufenden Kosten des Vereins gedeckt werden.
  2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind am Anfang jeden Kalenderjahres für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu entrichten.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben wird per E-Mail versendet und gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand des Vereins schriftlich bekannt gegebenen E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen.

§9 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme die nur von ihm persönlich abgegeben werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung miteinbezogen. Bei Stimmgleichheit geht die Entscheidung in den Vorstand über.
  4. Die Abstimmung erfolgt, soweit nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung gefordert wird, durch Handzeichen.
  5. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1. Vorsitzende(n) geleitet. Ist diese(r) nicht anwesend, kann ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung übernehmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden,
    • dem/der 2. Vorsitzenden,
    • dem/der Kassenwart(in).
    Des Weiteren gehören zum Vorstand eine durch die Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl an Mitgliedern, maximal jedoch zwei, deren Aufgabe(n) ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden grundsätzlich eine Woche vor dem Sitzungstag schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Alle Entscheidungen der Vorstandssitzung sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
  4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ein Mitglied des Kernvorstands, der aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden sowie dem/der Kassenwart(in) besteht.

§12 Protokolle

Sämtliche Protokolle sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu prüfen und zu unterschreiben. Anschließend müssen sie den Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht werden.

§13 Vereinsfinanzierung

Der Verein wird durch Mitgliedsbeiträge und den Überschuss an Finanzmitteln aus den Veranstaltungen, des Weiteren durch Spenden- und Sponsorengelder finanziert. Außerdem können Einnahmen aus der Vermietung von Vereinseigentum erzielt werden.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als sieben Mitglieder hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an alle Vorstands- und Ehrenmitglieder ab, welche maßgeblich an der Erarbeitung des Vermögens beteiligt waren.
  6. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Fassung vom 01.11.2008. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11.11.2017.

 
back to top